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MTD-Austria: Novelle stärkt Gesundheitsberufe

Wien (OTS) - MTD-Austria, der Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste Österreichs, begrüßt die Novelle des Psychotherapie-Gesetzes ausdrücklich, inklusive der Schaffung eines öffentlich finanzierten Masterstudiums. Die Novelle gilt als Meilenstein in Bezug auf die Stärkung der Gesundheitsberufe und sichert eine hochqualitative Versorgung der Patient:innen.

Mit 20. März passierte die Novelle des Psychotherapie-Gesetzes den Ministerrat und wurde ins Parlament eingebracht. MTD-Austria sieht in der Novelle einen positiven gesundheitspolitischen Impuls und eine Vorbildwirkung für andere Berufsgruppen.

Gabriele Jaksch, Präsidentin MTD-Austria: „Damit die Versorgung von Patient:innen optimal funktioniert, müssen alle Gesundheitsberufe die Chance bekommen, sich weiterzuentwickeln. Die Regierung ist mit dem Ziel angetreten, die Gesundheitsberufe in Österreich attraktiver zu gestalten. Mit der Novelle des Psychotherapie-Gesetzes ist ein wichtiger Schritt in diese Richtung getan. Nun erwarten wir, dass auch die Reform des MTD-Gesetzes endlich beschlossen wird.“

Als besondere Errungenschaft der Gesetzesnovelle wird die Schaffung eines öffentlich finanzierten Masterstudiums hervorgehoben. MTD-Austria hält diese Entwicklung auch für andere Gesundheitsberufe für wünschenswert und notwendig. MTD-Austria setzt daher auf die Vorbildwirkung durch diese Gesetzesinitiative und fordert auch für MTD-Berufe öffentlich finanzierte Masterstudiengänge und ein neues rechtliches Regelwerk, um für die 41.000 MTD-Berufsangehörigen die Rechtssicherheit in der Berufsausübung und der nachhaltigen Qualitätssicherung zu gewährleisten.

Über MTD-Austria

MTD-Austria ist der Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste Österreichs, der drittgrößten Berufsgruppe im österreichischen Gesundheitswesen. Die rund 41.000 MTD-Berufsangehörigen tragen als gesetzlich geregelte Gesundheitsberufe große Verantwortung gegenüber ihren Patient:innen sowie der österreichischen Bevölkerung. ...
Quelle: OTS0065 am 22.03.2024 10:45 Uhr

"82. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz und das Sanitätergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen: [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: BGBl-Newsletter 92/2022 vom 13. Juni 2022

"253. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz und das Sanitätergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen: [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: BGBl-Newsletter 01/2022 vom 03. Jänner 2022

"251. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit dem die GBR-Berufsausweis-Verordnung geändert wird (GBR-BAV-Novelle 2021)

Aufgrund des § 19 Abs. 4 Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), BGBl. I Nr. 87/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2021, wird verordnet: [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: BGBl-Newsletter 92/2021 vom 9. Juni 2021

"48. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Führerscheingesetz und das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen: [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: BGBl-Newsletter 49/2021 vom 25. März 2021

"49. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitsberuferegister-Gesetz geändert wird (GBRG-Novelle 2020)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), BGBl. I Nr. 87/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert: [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: BGBl-Newsletter 49/2021 vom 25. März 2021

"Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 11d folgender Eintrag eingefügt:

„§ 11e Anzeigepflicht“

2. Dem § 11c wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der (die) Berufsangehörige
1. der Anzeigepflicht gemäß § 11e oder
2. der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013,
nachkommt.“
3. Nach § 11d wird folgender § 11e samt Überschrift eingefügt:
„Anzeigepflicht
§ 11e. (1) Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
1. der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
2. Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
3. nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn
1. die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des (der) volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten (Patientin) widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
2. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
3. der (die) ...
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at 05.11.2019

Zitat: orf.at 2. November 2018

"Es gibt Tätigkeiten, die per Gesetz nur Ärztinnen oder Ärzte ausführen dürfen. Das in Begutachtung befindliche neue Ärztegesetz weitet diese nun deutlich aus – nämlich auf die gesamte Komplementärmedizin (alles von Akupunktur über Homöopathie bis Osteopathie). [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: orf.at 2. November 2018

"37. Bundesgesetz, mit dem das Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, das Bundesgesetz über den Auslandsösterreicher-Fonds, das Rotkreuzgesetz, das Integrationsgesetz, das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz, [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: 76. Newsletter der BGBl.-Redaktion 15. Juni 2018

"Der Bereich "Gesundheit" geht mit 8. Jänner 2018 in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über. Das Bundeskanzleramt übernimmt den Bereich "Frauenangelegenheiten und Gleichstellung". [...]"

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: www.bmgf.gv.at 8.1.2018


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