Physiotherapeut*innen arbeiten entweder freiberuflich in einer Praxis oder angestellt in einer Institution.
Bei freiberuflich tätigen Physiotherapeut*innen unterscheidet man:
Vertrags-Physiotherapeut*innen:
Die*der Physiotherapeut*in hat einen Vertrag mit einer oder mehreren Sozialversicherungsanstalten. Die Leistungen, die von der jeweiligen Krankenkasse bezahlt werden, können direkt mit dieser verrechnet werden. Den Klient*innen entstehen keine Kosten (außer dem Selbstbehalt bei einigen Sozialversicherungsanstalten).
Die Leistung muss von Ärzt*innen für Allgemeinmedizin oder Fachärzt*innen verordnet werden. Bei Vertragstherapeut*innen ist eine chefärztliche Bewilligung nicht notwendig.
Wahl-Physiotherapeut*innen:
Die*der Physiotherapeut*in hat einen Vertrag mit einer oder mehreren Sozialversicherungsanstalten als Wahl-Physiotherapeut*in. Für Klient*innen heißt das: man braucht eine Verordnung (Zuweisung) des*der behandelnden Ärzt*in, die vor der Behandlung chefärztlich bewilligt werden muss. Nach erfolgter Therapie Behandlung werden die Kosten von den Klient*innen vorfinanziert. Sie erhalten eine Honorarnote, die bei der Sozialversicherungsanstalt für eine Kostenrückerstattung einreicht werden kann (nur ein Teil der Kosten wird erstattet). Da die einzelnen Krankenkassen verschiedene Tarifsätze haben, fallen diese rückerstatteten Beträge unterschiedlich hoch aus.
WICHTIG: Wahl-Physiotherapeut*innen haben nicht automatisch mit allen Krankenkassen einen Vertrag. Fragen Sie unbedingt vor Beginn der Behandlung nach.
- Einige Sozialversicherungsanstalten vergüten auch Fahrtspesen.
- Hausbesuche müssen meist vorher bewilligt werden.
Für einige Behandlungen ist die Übernahme der Kosten durch die Sozialversicherungsanstalten auch an Zusatzausbildungen der freiberuflich tätigen Therapeut*innen gebunden!
Es ist ratsam, sich immer vor Beginn einer Therapie bei seiner Sozialversicherungsanstalt eingehend über Kosten und Zahlungsmodalitäten zu informieren.