"20. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Massage-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2016, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage (Massage-Verordnung), BGBl. II Nr. 68/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 308/2013, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel der Verordnung wird die Wortfolge „Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.
2. Im Einleitungssatz zu § 1 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Tuina An Mo Praktik“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „Tibetische Jamche-Kunye Praktik“ eingefügt.
3. Im § 2 Abs. 1 wird nach der Z 3 ein Beistrich gesetzt und folgende Z 4 angefügt:
„4.Tibetische Jamche-Kunye Praktik beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 6 festgelegten Ausbildungsprofils“
4. Im § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „Anlage 6“ durch die Wortfolge „Anlage 7“ ersetzt.
5. Der bisherige Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft“. [...]"
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2017_II_2...Quelle: 10. Newsletter der BGBl.-Redaktion, 17.1.2017
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